Glauch Systems

feuerfeste Fertigsysteme

I. Geltung der Bedingungen

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen etc. von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung, Leistung etc. gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des anderen Teils unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebote, Vertragsschluss und Entgelte

  1. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen bestimmen unsere vertragstypischen Pflichten und die Beschaffenheit der Lieferungen, Leistungen etc. Für die vertragstypischen Pflichten und die Beschaffenheit der Lieferungen, Leistungen etc. schließen wir öffentliche Äußerungen von uns oder unserer Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften ausdrücklich aus. Beratung leisten wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Lieferungen, Leistungen etc. stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar und befreien den anderen Teil nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Garantien im Rechtssinne erhält der andere Teil durch uns nicht.
  2. Soweit nicht anders angegeben, behalten unsere Angebote 30 Tage ab deren Datum Gültigkeit. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Entgelte zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
  3. Die Entgelte verstehen sich ab unserem Sitz. Zusätzliche Lieferungen, Leistungen etc. werden gesondert berechnet. Falls im Entgelt enthaltene Kosten für Roh- und Hilfsstoffe, Personal, insbesondere sich aber die Energiekosten ändern oder neue, die Erfüllung der Lieferung, Leistung etc. beeinflussende Kosten entstehen, bleibt im Rahmen längerfristiger Vertragsbeziehungen (Laufzeit über sechs Monate) eine Neufestsetzung des Entgelts unter Berücksichtigung der eingetretenen Kostenänderungen durch uns vorbehalten, wobei die Grundsätze billigen Ermessens gewahrt sein müssen.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  5. Handelsübliche und zumutbare geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Gewicht stellen keinen Beschaffenheitsmangel dar.
    Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Maßen und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  6. Im elektronischen Geschäftsverkehr wird § 312 lit. e BGB in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich ausgeschlossen. Maßgebend ist unsere Auftragsbestätigung.
  7. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Lieferanten. Hierüber wird der andere Teil unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

III. Schutzrechte, Untersuchung der Lieferung, Leistung etc.

Falls von dem anderen Teil Unterlagen gestellt werden, haftet er uns dafür, dass durch die Benutzung keine Rechte Dritter verletzt werden.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Die Liefer- und Leistungsfrist wird gemeinsam festgelegt. Die Einhaltung eines Liefer- oder Leistungsdatums oder einer Liefer- und Leistungsfrist durch uns setzt jedoch voraus, dass diese endgültig und schriftlich vereinbart ist und etwaig zu klärende Einzelheiten, insbesondere geforderte Unterlagen, geklärt sind. Die Liefer- und Leistungszeit ist gewahrt, wenn die Lieferung, Leistung etc. bis zum Ablauf der Liefer- und Leistungszeit unseren Sitz verlassen hat bzw. bei von uns unverschuldeter Verhinderung des Versands oder der Annahme bei unserem Sitz bereitsteht. Bei Lieferungen, Leistungen etc. auf Abruf sind diese für jeden Abruf schriftlich zu vereinbaren.
  2. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die wir nicht zu vertreten haben, wie z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Aufruhr sowie Eingriffe durch hoheitliche Maßnahmen, Streik oder Aussperrung, Feuer- oder Wasserschäden bei uns oder einem unserer Lieferanten, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung, Leistung etc. unmöglich oder unzumutbar, so können wir vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Das gleiche Recht steht dem anderen Teil hinsichtlich der Lieferungen, Leistungen etc. zu, deren Übernahme ihm wegen der Verzögerungen nicht mehr zumutbar ist.
  3. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen, -leistungen etc. jederzeit berechtigt.
  4. Kommen wir mit der Lieferung, Leistung etc. in Verzug, kann der andere Teil eine angemessene Nachfrist setzen oder abmahnen und nach Ablauf dieser Frist bzw. weiterer Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche sind nach Abschnitt X beschränkt.

V. Fabrikation und Versand

  1. Für Untersuchungen gelten die von uns üblicherweise angewandten Prüfmethoden, wobei grundsätzlich die deutschen Industrienormen (DIN) zugrunde gelegt werden. Die Gütesicherung des Feuerfestmaterials erfolgt in Form der von uns an unserem Sitz ständig durchgeführten statistischen Qualitätskontrollen.
  2. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen jeglicher Art werden von uns nur bei schriftlicher Vereinbarung erteilt und zwar auf Grundlage der an unserem Sitz durchgeführten statistischen Qualitätskontrolle.
  3. Eine vorgenommene Qualitätskontrolle ersetzt nicht die Untersuchungs- und Rügepflicht. Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften und Bestimmungen unserer Lieferungen, Leistungen etc. ist der andere Teil verantwortlich.
  4. Es obliegt dem anderen Teil, unsere Lieferungen, Leistungen etc. ordnungsgemäß zu verwenden, etwaig sachgerecht zu lagern und sie vor unverträglichen Einflüssen zu schützen. Die vertragstypische Abnutzung schließt eine Pflichtverletzung durch uns aus.
  5. Beim Export des anderen Teils in andere Länder, auch bei der Verarbeitung durch ihn, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Lieferungen, Leistungen etc. sowie die Genehmigungs- und Einfuhrfreiheit in die Exportländer des anderen Teils.

VI. Abnahme und Versand, Gefahrübergang:

  1. Vor dem Versand abgenommene Lieferungen, Leistungen etc. gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend hergestellt.
  2. Bleiben bei Ablieferung bereitstehende Lieferungen, Leistungen etc. aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zur Verfügung des anderen Teils bei uns, so kann sofort Zahlung unter Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verlangt werden. Die Lieferungen, Leistungen etc. gehen sodann auf Rechnung und Gefahr des anderen Teils. Hiervon wird unser Recht, die Abnahme zu verlangen, nicht berührt.
  3. Der Versand erfolgt ausschließlich und stets auf Gefahr und im Namen des anderen Teils. Etwaige Entgeltansprüche, Provisionen, Lagergeld, Zinsen etc. sind vom anderen Teil vorzulegen bzw. zu tragen; insoweit hat uns der andere Teil auch als Absender von derartigen Ansprüchen stets freizustellen.

VII. Rechnung und Bezahlung

  1. Für die Feststellung des Gewichts der Lieferungen, Leistungen etc. ist das durch uns festgestellte Gewicht maßgebend.
    Bei loser Verladung und verpackt erfolgt die Gewichtsfeststellung in handelsüblicher Weise brutto für netto, d.h. das Gewicht der Lieferungen, Leistungen etc. einschließlich Verpackungsmaterial ist maßgebend.
  2. Kosten für die Verpackung gehen zu Lasten des anderen Teils. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen.
  3. Rechnungen, auch über Teillieferungen und -leistungen, werden sofort ausgestellt und sind sofort zu begleichen. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel und Schecks anzunehmen. Die Zahlung gilt erst als erfüllt, wenn bei Wechseln und Schecks die Einlösung und endgültige Zahlung erfolgt ist.
  4. Zahlungsverzug tritt spätestens nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom anderen Teil Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns unbenommen. Eine Aufrechnung des anderen Teils ist nur zulässig mit einer rechtskräftig festgestellten oder von uns unbestrittenen Gegenforderung des anderen Teils. Der andere Teil kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen, Leistungen etc. unter Ausschluss des § 449 BGB in der jeweils gültigen Fassung vor, bis unsere sämtlichen aus dem Vertrag oder früheren Verträgen oder einem sonstigen rechtlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten resultierenden Forderungen, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, reguliert sind.
    • a) Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils, können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, nach unserer Wahl die gesonderte Lagerung der Lieferungen, Leistungen etc. oder Rückgabe verlangen, oder sie selbst in Besitz nehmen oder nehmen lassen, wobei die entstehenden Kosten, insbesondere für den Rücktransport vom anderen Teil zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn nach der Lieferung, Leistung etc. bei uns begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des anderen Teils entstehen.
    • b) Der andere Teil ist berechtigt, die Lieferungen, Leistungen etc. im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Entstehen durch Verarbeitung neue Sachen, so erwerben wir mit deren Entstehen das Miteigentum hieran im Verhältnis der Entgelte der betroffenen von uns erbrachten Lieferungen, Leistungen etc. zum Wert der durch die Verbindung jeweils entstehenden neuen Sachen im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Entsprechendes gilt bei einer Verbindung mit uns nicht gehörenden Sachen. In den Fällen der Verarbeitung und Verbindung verwahrt der andere Teil die neuen Sachen für uns.
    • c) Der andere Teil ist nicht berechtigt, die Lieferungen, Leistungen etc. zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich mitzuteilen.
    • d) Solange der andere Teil nicht in Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Lieferungen, Leistungen etc. im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verwerten. Hierbei entstehende Forderungen tritt er uns bereits jetzt ab, und zwar gleich, ob sie ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer übergeben werden. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Lieferungen, Leistungen etc. Für den Fall, dass die Lieferungen, Leistungen etc. vom anderen Teil zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, übergeben werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferungen, Leistungen etc.Der andere Teil verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Unter den in Buchstabe a) genannten Voraussetzungen sind wir berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen.Der andere Teil ist zur Einziehung abgetretener Forderungen nur so lange berechtigt, wie er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Eingezogene Barbeträge gehen sofort in unser Eigentum über und sind gesondert aufzubewahren. Soweit unsere Forderungen fällig sind, hat der andere Teil die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der andere Teil ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen.
    • e) Auf Verlangen des anderen Teils sind wir verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben, wenn der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    • f) Wenn eine gewährte Sicherheit nicht gültig ist oder wegfällt und der andere Teil auch keine sonstigen ausreichenden Sicherheiten gegeben hat, können wir jederzeit andere Sicherheiten verlangen.
    • g) Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des anderen Teils eingegangen sind.

IX. Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen, Sach- und Rechtsmängel

  1. Mängel hat der andere Teil unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Mängelrügen bezüglich Gewicht, Stückzahl oder äußerer Beschaffenheit der Lieferungen, Leistungen etc. kann der andere Teil nur unverzüglich, spätestens bis 14 Tage nach Erhalt erheben. Sonstige berechtigte Mängelrügen hinsichtlich der vertragstypischen Pflichten und Beschaffenheit wie z.B. der physikalischen oder der chemischen Zusammensetzung können gleichfalls nur berücksichtigt werden, wenn die Mängelrüge nach Entdeckung unverzüglich schriftlich erhoben wird. Merkmale der Lieferungen, Leistungen etc, die vom anderen Teil vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau können Mängel, die unverzüglich nach Erhalt feststellbar sind, nicht mehr gerügt werden.Auch Zeitgarantien für die Haltbarkeit werden grundsätzlich nicht übernommen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Ansprüche aus etwaigen Mängeln der Lieferungen, Leistungen etc. können sich, wenn nicht eine statistische Qualitätskontrolle besonders vereinbart ist, nur auf die einzelnen mangelhaften Sachen beziehen.
    Eine statistische Qualitätskontrolle mit positivem Ergebnis, an der teilzunehmen einem Vertreter des anderen Teils Gelegenheit gegeben wurde, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Lieferungen, Leistungen etc. aus. Die Probenahme ist in jedem Falle nach DIN 51061 „Prüfung keramischer Roh- und Werkstoffe, Probenahme keramischer Rohstoffe und feuerfester ungeformter Erzeugnisse“ durchzuführen. Ist eine Abnahme durch den anderen Teil vereinbart, erfolgt diese in Form einer statistischen Qualitätskontrolle im Herstellerwerk; werden bei der Kontrolle nur bei einzelnen Proben Mängel gefunden, die im Rahmen der vereinbarten annehmbaren Qualitätsgrenzlage (AQL) liegen, berechtigen diese den anderen Teil nicht zu einer Mängelrüge. Zeigen sich über die AQL hinausgehende Mängel, haben wir – soweit dies möglich ist – die mangelhaften Sachen auszusortieren und zu ersetzen. Danach ist eine neue Kontrolle durchzuführen. Zeigen sich erneut über die AQL hinausgehende Mängel oder ist ein Ersatz der mangelhaften Sachen nicht möglich, kann der andere Teil die Übernahme des gesamten geprüften Loses verweigern. Eine Kontrolle mit positivem Ergebnis, an der einem Vertreter des anderen Teils Gelegenheit gegeben wurde teilzunehmen, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Lieferungen, Leistungen etc. aus. Erfolgt durch den anderen Teil eine vereinbarte Abnahme in einer anderen Form als einer statistischen Qualitätskontrolle, kann der andere Teil nur noch Mängel rügen, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren.
  3. Nach berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls der Auftrag die Lieferung und Leistung von Unterlagen für die Konstruktion oder Montage einschließt und der andere Teil eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn uns der andere Teil den Mangel nicht nach Ziff. 1 dieser Bestimmung rechtzeitig angezeigt hat. Ansprüche des anderen Teils wegen Verletzung vertragstypischer Pflichten verjähren gleichfalls in einem Jahr. Die Jahresfrist gilt dann nicht, wenn nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung längere Fristen gelten, ferner, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des anderen Teils.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der andere Teil nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem anderen Teil jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der andere Teil wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der andere Teil nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Lieferung, Leistung etc. beim anderen Teil, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Entgelt und Wert der mangelhaften Lieferung, Leistung etc. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  5. Bei Streitigkeiten über die Innehaltung der vereinbarten chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Beschaffenheit der Materialien ist nach unserer Wahl das Gutachten des DIFK Deutsches Institut für Feuerfest und Keramik GmbH, Höhr-Grenzhausen oder HUK Umweltlabor GmbH, Hünsborn, maßgebend. Proben sind gemeinsam zu entnehmen. Die Kosten der Untersuchung trägt der unterliegende Teil.
  6. Führen wir auf Verlangen des anderen Teils Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen durch und stellt sich heraus, dass eine Verpflichtung hierzu unsererseits nicht bestand, hat der andere Teil dieses nach den üblichen Auftragsbedingungen zu bezahlen.

X. Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fährlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung, Leistung etc. vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des anderen Teils aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des anderen Teils.
  3. Schadensersatzansprüche des anderen Teils wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Lieferung, Leistung etc. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des anderen Teils.

XI. Datenschutz

  1. Wir sind berechtigt, Daten des anderen Teils, die wir aus der Geschäftsbeziehung erhalten haben, soweit der andere Teil über diese selbst verfügen kann, zu erheben, speichern, verändern, übermitteln oder zu nutzen.

XII. Allgemeines

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, Leistungen etc. ist unser Hauptsitz.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkäufe in der jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen (UN-Kaufrecht).
  3. Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der andere Teil Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Jedoch können wir den anderen Teil bei jedem zuständigen Gericht verklagen. Sofern eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Gericht zuständig, das für unseren Hauptsitz zuständig ist.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Juni 2015